AGB´s
Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den Geschäftsverkehr mit unserer Kundschaft. Jeder Kunde erhält Einsicht in die allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Das Geschäftsverhältnis zwischen dem Kunden und DJ T’Bee Music ist ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis. Der Kunde darf sich darauf verlassen, dass DJ T’Bee Music die Aufträge mit aller erforderlichen Sorgfalt erledigt und dabei das Interesse des Kunden wahrt, soweit DJ T’Bee Music dazu im Einzelfall imstande ist.
- Nach Erstellung der Auftragsbestätigung ist der Auftrag für beide Seiten verbindlich.
- Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist die voranschlaglich vereinbarte Gage zahlbar am Ende der Veranstaltung in bar oder per Karte. Ein eventueller darüberhinaus erspielter Betrag wird per Rechnung innerhalb 7 Tagen beglichen.
Vorzeitige Vertragsbeendigung und Schadensersatz /Vertragsstrafe
Eine vorzeitige Beendigung (zum Beispiel durch Kündigung) des Vertragsverhältnisses durch die Auftraggeber, gleich aus welchem Grund, ist ausgeschlossen. Die Kündigung aus wichtigem Grund und/oder die Ausübung gesetzlicher Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
Wird das Vertragsverhältnis, gleich aus welchem Grund durch die Auftraggeber beendet, erhält DJ T’Bee Music eine prozentuale Entschädigung, die sich nach den folgenden Fristen staffelt:
- Innerhalb 26 Wochen vor Veranstaltungsbeginn sind 25 % der vereinbarten Vergütung fällig.
- Innerhalb 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn sind 50 % der vereinbarten Vergütung fällig.
- Innerhalb von 10 Tagen vor Veranstaltungsbeginn sind 100 % der vereinbarten Vergütung fällig.
- Bei Verhinderung durch kurzfristige Erkrankung wird gleichwertiger Ersatz gestellt.
- Höhere Gewalt entbindet von der Konventionalstrafe.
- Die DJ´s erhalten Speisen und Getränke im normalen Umfang vom Veranstalter.
- Die vereinbarte Gage beinhaltet Spesen, Fahrtkosten und Technik.
- Unsere Gage wird am Abend Ihrer Feier gegenüber Dritten, also Ihren Gästen, vertraulich behandelt.
- Der Veranstalter haftet für alle Schäden an der Musik- sowie Lichtanlage und den dazugehörigen Geräten, die durch ihn oder Besucher seiner Veranstaltung entstehen.
- Der Veranstalter versichert, dass der Durchführung der Veranstaltung keine behördlichen Vorschriften entgegenstehen.
- Die GEMA-Gebühren gehen grundsätzlich zu Lasten des Veranstalters.
- Mündliche Absprachen gelten nur nach schriftlicher Bestätigung.